Stand 30.06.2008
1.1 Unsere Allgemeinen Verpackungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bestellbedingungen die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.2 Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend.
2.1 Für den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2 Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie alle sonstigen Erklärungen, insbesondere Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Vereinbarung. Gleiches gilt für etwaige Zusagen, Beratungen und Erklärungen unseres Personals.
3.1 Soweit nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung anfällt.
3.2 Ergeben sich bei der Abwicklung des Vertrages unvorhersehbare, erschwerte Arbeitsbedingungen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt insbesondere, sofern im Betrieb des Kunden zusätzliche Stillstandskosten des von uns eingesetzten Personals anfallen.
4.1 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nicht anders vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben.
4.2 Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, für welche Güter wegen besonderer Korrosionsgefährdung Dichtverpackungen unter Zugabe von Trockenmitteln oder andere Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben.
4.3 Der Auftraggeber hat uns weiterhin schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk-Carrier) sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen ergeben.
4.4 Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.5 Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichenden Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen. Die mögliche Arbeitszeit zum Verpackungsort ist abzuklären.
4.6 Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung der Verpackung zu übermitteln.
4.7 Für ausreichende Versicherung der zu verpackenden Güter (z.B. Transport-, Lager-, Feuerversicherung) hat der Auftraggeber zu sorgen; unbeschadet der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gem. Abs. 10.
5.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten; die Einzelheiten ergeben sich aus unserer Rechnung.
5.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen insoweit, als der Gegenanspruch des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist; darüber hinaus besteht ein Zurückbehaltungsrecht, soweit die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
6.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist für die Leistungszeit unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
6.2 Die Leistungszeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, gleichgültig, ob diese bei uns oder an anderen Stellen eintreten, wie z.B. Belieferung mit den erforderlichen Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung. Eine Verlängerung der Leistungszeit tritt auch dann ein, wenn die vorerwähnten Ereignisse während eines bereits vorliegenden Leistungsverzuges entstehen. Wir sind verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
6.3 Geraten wir in Verzug und weist der Auftraggeber uns nach, dass ihm aus diesem Grund ein Schaden entstanden ist, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5%, nicht jedoch mehr als max. 5% des Wertes der verspäteten Verpackung. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
6.4 Setzt uns der Auftraggeber, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine den Umständen nach angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist er berechtigt, sofern wir auch diese Frist aus Gründen verstreichen lassen, die wir zu vertreten haben, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen jedoch dem Auftraggeber nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
6.5 Verzögert sich der vereinbarte Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gehen etwa anfallende Mehrkosten zu seinen Lasten.
7.1 Soweit nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung ab Verladung Ausgangsfahrzeug auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch dann, wenn er das verpackte Gut entgegennimmt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an unseren Verpackungsmaterialien bis zum Ausgleich aller bereits entstandenen Verbindlichkeiten des Auftraggebers uns gegenüber vor.
8.2 Dies gilt auch, soweit zwischen uns und dem Auftraggeber das Scheck - Wechsel - Verfahren praktiziert wird; unter dieser Voraussetzung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Gutschrift des Wechsels.
9.1 Soweit wir gewährleistungspflichtig sind, sind wir verpflichtet, nach unserem eigenem Ermessen entweder auf eigene Kosten den eingetretenen Mangel zu beseitigen oder eine Neuverpackung vorzunehmen. Zur Durchführung der uns treffenden Gewährleistung hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
9.2 Schlägt die Mängelbeseitigung aus Gründen fehl, die wir zu vertreten haben, insbesondere verzögert sich die Mängelbeseitigung über uns gesetzte angemessene Fristen hinaus oder sind wir nicht in der Lage, den Mangel zu beseitigen, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen (Wandlung oder Minderung). Diese Rechte stehen dem Auftraggeber auch dann zu, wenn wir die Durchführung der Mängelbeseitigung schuldhaft verzögern oder die uns treffende Mängelbeseitigungspflicht schuldhaft verletzen.
9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Entgegennahme des verpackten Gutes am Ablieferungsort die Verpackung auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen. Soweit diese Untersuchung Mängel erkennen lässt, ist der Auftraggeber zur Wahrung seiner Gewährleistungs- und Ersatzansprüche verpflichtet, eine schriftliche Rüge auszusprechen und uns Gelegenheit zur Tatbestandsaufnahme zu geben. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang.
9.4 Voraussetzung jeder Gewährleistungshaftung ist der Nachweis, dass der gerügte Mangel auf einer Pflichtverletzung beruht, die ihre Ursache vor Gefahrübergang hat. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als bei einer konservierenden Verpackung diese aus Gründen zollrechtlicher Inspektion geöffnet oder beschädigt wurde.
10.1 Soweit wir für Schäden am Verpackungsgut oder für Vermögensschäden haftbar sind, beschränkt sich unsere Haftung auf die Deckung unserer Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme für Sachschäden beträgt EUR 500.000 je Schadensereignis. Vermögensschäden sind nach näherer Maßgabe des Versicherungsschutzes mit versichert. Detailinformationen stellen wir auf Anforderung zur Verfügung. Die Versicherungssumme ist auf EUR 2,5 Mio. je Versicherungsjahr maximiert.
10.2 Unter Berücksichtigung der Regelung von Abs. 10.1 steht es dem Auftraggeber frei, wegen des besonderen Risikos einen weitergehenden Versicherungsschutz zu verlangen. Wir werden uns hierum bemühen, können jedoch angesichts der Besonderheiten des Versicherungsmarktes keine Gewähr übernehmen. Soweit wir in der Lage sind, eine weitergehende Versicherung zugunsten des Auftraggebers abzuschließen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die anfallende Mehrprämie zu übernehmen.
10.3 Die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. 10.1 gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
10.4 Besteht unsere Verpackungsleistung in der Anbringung eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes, so ist unsere Haftung auf die Dauer des vereinbarten Konservierungszeitraumes, gerechnet ab Verpackungsdatum, begrenzt.
Bei Containerverpackung endet die Haftung mit Öffnen der Container.
10.5 Die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. 10.1 gilt auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Verpackung sowie bei fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten.
Soweit im Vorstehenden die uns treffende Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Ansprüche, die der Auftraggeber gegenüber unseren Arbeitnehmern / Angestellten / Mitarbeitern / Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern geltend macht.
12.1 Die Beweislast für das Vorliegen eines Gewährleistungs- oder Haftungsfalls obliegt dem Auftraggeber, er ist insbesondere verpflichtet, etwaige Beweise an Ort und Stelle zu sichern, damit wir Gelegenheit haben, uns von der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs - dem Grunde und der Höhe nach - zu überzeugen. Gewährt er uns nicht diese Gelegenheit, so sind wir insoweit von jeder Haftung befreit.
12.2 Unsere Haftung verjährt grundsätzlich in den gesetzlichen Gewährleistungsfristen; dies gilt auch für etwaige Schäden am verpackten Gut. Soweit ein darüber hinausgehender Sachschaden oder Personenschaden eingetreten ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.
13.1 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Wohnsitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig; wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
13.2 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausdrücklich ausgeschlossen.
13.3 Vorstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGB-Gesetz; die Regelung von Abs. 13.1 gilt nur gegenüber Vollkaufleuten.
Zur Sicherung aller uns nach diesem Vertrag zustehenden Forderungen, und zwar auch solcher aus durch Auslieferung abgeschlossenen Leistungen, steht uns ein hiermit vereinbartes vertragliches Pfandrecht an den uns zur Verpackung oder zur Ausübung sonstiger Tätigkeiten überlassenen Gütern zu.
Wir gehen davon aus, dass die Freigabe zur Verpackung bei Anlieferung vorliegt.
Die lagergeldfreie Zeit für durch Securitas zu verpackende Teile beträgt 4 Wochen nach Wareneingang.
Die lagergeldfreie Zeit für verpackt angelieferte Kolli beträgt 1 Woche nach Wareneingang.
Danach wird das Lagergeld gemäß unserem Preisblatt „Lagergeld" berechnet.
Anderweitige Regelungen bedürfen eines schriftlichen Angebotes durch die Securitas Gesellschaft für Seeverpackung mbh & Co. KG.
Securitas Ges. für Seeverpackung mbH & Co. KG
Halskestraße 54–56
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Telefon: +49 40 741136-0
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